Spezialisten für Insolvenzrech

Wie erkenne ich die Krise meines Unternehmens?

Eine zum Insolvenzantrag verpflichtende Krise einer juristischen Person liegt vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind.

Zahlungsunfähigkeit

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dann, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht, die nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen geschlossen werden kann, regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen. Dabei sind die fälligen Verbindlichkeiten den liquiden Mitteln gegenüber zu stellen.

Liegt die Liquiditätslücke oberhalb von 10 %, soll eine Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht vorliegen, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke zwar erst mehr als drei Wochen später, aber in absehbarer Zeit vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

Beispiel:

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Per heute beläuft sich die Liquiditätslücke auf 15%, wobei die Forderungen nicht mit gerechnet werden, da diese nicht zu den liquiden Mitteln zählen. Die Liquiditätslücke wird sich prognostisch auch nicht binnen der kommenden drei Wochen auf unter 10% reduzieren. Die Zahlungsunfähigkeit ist also eingetreten.

Zahlungsunfähigkeit = Liquiditätsunterdeckung von 10% oder mehr, die grundsätzlich nicht binnen 3 Wochen geschlossen werden kann“.

 

Berechnung Liquiditätslücke:


Liquide Mittel
Fällige Verbindlichkeiten

Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Ergibt eine mittelfristige Liquiditätsprognose nach Feststellung der rechnerischen Überschuldung, dass der Schuldner nicht mehr in der Lage sein wird, seine fälligen Verbindlichkeiten zahlen zu können, entfällt die positive Fortführungsprognose und Überschuldung ist anzunehmen.

Wie die Begrifflichkeiten zeigen, handelt es sich teilweise um auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe, die in jedem Einzelfall zu beurteilen sind. Eine pauschale Aussage darüber, ob für Ihr Unternehmen ein Insolvenzgrund gegeben ist, lässt sich daher nicht treffen. Gleichwohl kann anhand der vorstehenden Darstellung zunächst eine kursorische Prüfung durchgeführt werden, die in jedem Fall durch unsere spezialisierten Rechtsanwälte verifiziert werden sollte.

Ihre Ansprechpartner

Die Rechtsanwälte Dr. Timm Nissen, Joachim Beuck und Martin Beuck (v.l.n.r.)

Spezialisten für Insolvenzrecht: Dr. Timm Nissen und Joachim Beuck

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