Ablauf eines privaten Insolvenzverfahrens

Erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen und dem Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens, zu dessen Dauer sowie zu weiteren wesentlichen Schritten der Privatinsolvenz.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren (umgangssprachlich auch Privatinsolvenzverfahren) ist zu beantragen, wenn Sie einer abhängigen Beschäftigung nachgehen. Sind Sie davor einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann die richtige Verfahrensart, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen Sie bestehen. Dies ist vorab rechtlich zu überprüfen!

Wie ist der Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens?

  1. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch
  2. Insolvenzantrag & Ablauf des Insolvenzverfahrens
  3. Wohlverhaltensphase
  4. Restschuldbefreiung

1. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch

Entgegen den Zugangsvoraussetzungen zum Regelinsolvenzverfahren setzt das Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend einen gescheiterten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch mit den Gläubigern voraus, der durch einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Stelle (Schuldnerberatung etc.) zu attestieren ist.

Im Rahmen des dem Insolvenzantrag vorgeschalteten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs ist den Gläubigern ein Vergleichsangebot auf Basis Ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterbreiten. In der Regel wird dies allein ein etwaiges pfändbares Einkommen sein, dass in Höhe des pfändbaren Betrages den Gläubigern quotal in den kommenden Jahren als Vergleichsbetrag angeboten wird. Verfügen Sie über kein (pfändbares) Einkommen, wird den Gläubigern – für den Fall, dass Sie in den kommenden Jahren wieder ein pfändbares Einkommen erwirtschaften – angeboten, ab diesem Zeitpunkt die Zahlungen aufzunehmen.

Bedauerlicherweise scheitern außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuche sehr häufig, da vielfach die angebotenen Vergleichsbeträge den Gläubigern zu gering erscheinen. Erst jetzt kann der Insolvenzantrag gestellt werden.

2. Insolvenzantrag und Ablauf des Insolvenzverfahrens

Der Insolvenzantrag ist nunmehr (zwingend) auf einem amtlich vorgeschriebenen Formblatt zu erstellen und umfasst rund 30 Seiten, auf denen Ihre Vermögenssituation detailliert darzulegen ist. Dies erledigen wir für Sie!

Nach Einreichung des Antrags beim zuständigen Gericht kommt es meist schnell zur Insolvenzeröffnung und Bestellung eines Insolvenzverwalters, der sich häufig im Rahmen eines persönlichen Gesprächs ebenfalls einen Eindruck von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verschafft. Zugleich fordert der Insolvenzverwalter Ihre Gläubiger auf, ihre Forderungen bei ihm anzumelden. Diese werden dann im Rahmen eines gerichtlichen Prüfungstermins – der regelmäßig schriftlich erfolgt – geprüft.

Parallel hat der Insolvenzverwalter die Aufgabe, für eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung Sorge zu tragen. Diesem Ziel folgend, ist der Insolvenzverwalter berechtigt, Ihr pfändbares Vermögen zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Gerade in diesem Bereich ist es wichtig, dass Sie sich vor dem Insolvenzantrag einen Überblick über Ihre Vermögenssituation verschaffen, und die Konsequenzen des Insolvenzverfahrens für Ihr Vermögen zusammen mit uns beleuchten. Dies betrifft etwa Fragen rund um das Eigenheim, das von Ihnen genutzte Kraftfahrzeug oder aber auch zu Konten und Versicherungsverträgen. Erfahren Sie mehr in unseren Fragen und Antworten rund um die Verbraucherinsolvenz.

Mit vollständiger Vermögensverwertung bringt der Insolvenzverwalter das Verfahren zum Abschluss. Dies ist entgegen landläufiger Ansicht nicht etwa erst nach einigen Jahren der Fall, sondern vielfach bereits nach wenigen Monaten.

3. Wohlverhaltensphase

Nachdem der Insolvenzverwalter das Vermögen vollständig verwertet hat, wird das Insolvenzverfahren in die Wohlverhaltensphase übergeleitet, in der insbesondere noch Ihr pfändbares Einkommen oder ein hälftiges Erbe an die Insolvenzmasse abzuführen sind.

4. Restschuldbefreiung

Die Wohlverhaltensphase endet mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Diese wird seit dem 1. Oktober 2020 bereits nach drei Jahren Verfahrensdauer erteilt, wobei die Berechnung mit Verfahrenseröffnung beginnt – auch für Altverfahren gelten teilweise Sonderregelungen.

Sie beabsichtigen, das Insolvenzverfahren zu verkürzen? Sprechen Sie uns an!

Ihre Ansprechpartner

Die Rechtsanwälte Dr. Timm Nissen, Joachim Beuck und Martin Beuck (v.l.n.r.)

Spezialisten für Insolvenzrecht: Dr. Timm Nissen und Joachim Beuck

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