Insolvenzexperten Schiffs- und Immobilienfonds

Insolvenz von Schiffs- und Immobilienfonds

Die Schieflage von Schiffsfonds und Immobilienfonds stellt die Anteilseigner vor besondere Herausforderungen: Neben dem Totalverlust des von Ihnen investierten Kapitals droht auch eine Rückforderung der erhaltenen Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter. Wir haben bereits in verschiedensten Verfahren die Interessen von Anlegern erfolgreich durchgesetzt. Kontaktieren Sie uns, wenn sich Ihr Schiffs- oder Immobilienfonds in finanziellen Schwierigkeiten oder gar der Insolvenz befindet: Wir stehen Ihnen zur Seite.

Wie erkenne ich die Krise meines Fonds?

Die Krise bei geschlossenen Schiffs- oder Immobilienfonds, oder gar Anzeichen dafür, dass der Schiffsfonds insolvent ist, sind für den Laien nur schwer erkennbar. Denn die Informationspolitik durch Geschäftsführung, Treuhand und Reederei ist häufig durch Eigeninteressen geleitet, die dem Anleger nur eine sehr begrenzte Einsichtnahme ermöglichen. Jährliche Geschäftsberichte spiegeln die Realität häufig nur unvollständig wieder.

Gleichwohl gibt es Signale, die auf eine Krise hindeuten: Dies können Insolvenzverfahren bei vergleichbaren Fonds sein, die Anforderung von Gesellschafterdarlehen oder sonstigen Nachschüssen durch den Fonds, die vermehrt mit vorübergehenden Liquiditätsengpässen erklärt werden, oder aber auch der Rückgang von prognostizierten Ausschüttungen.

Bereits in diesem Zeitpunkt sollten Sie wachsam sein, denn jetzt besteht regelmäßig noch die Chance, die Beteiligung freihändig zu veräußern und hierdurch Haftungsrisiken zu minimieren. Die Entscheidungsgrundlagen sollten jedoch vorher durch uns verifiziert werden. Hierzu stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung in derartigen Situationen gerne zur Seite.

Die Insolvenz des Fonds – Was nun?

Ist die Insolvenz des geschlossenen Fonds eingetreten, gilt es, die bislang erhaltenen Informationen genauestens zu sammeln, um darauf aufbauend eine rasche und vor Allem fundierte Aussage von unseren in dieser Rechtsmaterie spezialisierten Rechtsanwälten zu erhalten. Denn für die Insolvenz des geschlossenen Fonds und die daraus folgenden Schäden kommen regelmäßig unterschiedliche Verursacher in Betracht, die durch Sie in die Haftung genommen werden können und sollten. Entscheidend ist dabei, dass uns die Ihnen überreichten Dokumente und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Ihrem Fonds vollständig zur Verfügung gestellt werden können. Denn nur so ist es uns möglich, Ihnen schnelle und effiziente Hilfestellungen zu geben.

In Betracht kommt ebenfalls die Bildung von Interessengemeinschaften. Unsere Erfahrung zeigt, dass ein gemeinsames Auftreten Ihre Position stärkt und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erleichtert. Hierzu kann es sinnvoll sein, dass Sie weitere Betroffene ansprechen. Hierbei geben wir Ihnen nützliche Tipps und Anregungen.

Auch die Prüfung etwaiger Haftungsansprüche sollte schnell in die Wege geleitet werden, damit Sie Ihr eigenes Risiko genau einschätzen können. Denn die Insolvenz bedeutet neben dem Totalverlust Ihrer Anlagesumme häufig auch, dass Sie erhaltene Ausschüttungen zurück erstatten müssen.

Damit wir Ihre Rechte schnell und umfassend wahren können, und um etwaige Haftungsausschlüsse der Schädiger wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung zu verhindern, empfehlen wir eine zügige Kontaktaufnahme im Interesse einer bestmöglichen Rechtsdurchsetzung.

Ihre Ansprechpartner

Die Rechtsanwälte Dr. Timm Nissen, Joachim Beuck und Martin Beuck (v.l.n.r.)

Spezialisten für Insolvenzrecht: Dr. Timm Nissen und Joachim Beuck

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    Haftungsrisiken bei Schiffs- und Immobilienfonds

    Neben dem Totalverlust des von Ihnen angelegten Kapitals drohen in der Insolvenz des geschlossenen Fonds häufig weitergehende Haftungsrisiken, die vielfach unbekannt sind. Der regelmäßig in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ausgestalte geschlossene Fonds, an dem Sie als (Treuhand-) Kommanditist beteiligt sind, unterliegt im Hinblick auf die Haftung in der Insolvenz den regulären Vorschriften des Handelsgesetzbuches wie jede andere Kommanditgesellschaft auch, sodass sich umfangreiche Haftungsfragen stellen können.

    Damit findet etwa ebenfalls die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB Anwendung. Soweit die Einlage eines Kommanditisten vor der Insolvenz zurückbezahlt wurde, gilt sie nach dieser Vorschrift den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.
    Das bedeutet für Sie konkret, dass gerade die in den Vorjahren vor der Insolvenz ausgeschütteten Gelder des Fonds gegebenenfalls an den Insolvenzverwalter zu erstatten sind. Da die Fonds regelmäßig so konzipiert sind, dass die Kommanditisten eine Verzinsung ihrer Einlage unabhängig davon erhalten, ob diese durch Gewinne des Fonds gedeckt ist, realisiert sich im Insolvenzverfahren ein beträchtliches Haftungspotenzial. Denn wenn der Fonds –wie gerade in den ersten Jahren- bislang Verluste erzielt hat, und die an Sie ausgeschütteten Beträge somit nicht von den Gewinnen des Fonds gedeckt waren, sind Sie regelmäßig zur Erstattung der erhaltenen Beträge verpflichtet.

    Dabei sind allerdings unterschiedliche handelsrechtliche Besonderheiten zu beachten, die Ihre Haftung wiederum einschränken oder gar ganz ausschließen. Hierfür ist eine genaue Begutachtung der von Ihnen gezeichneten Beteiligung jedoch zwingend erforderlich und sollte daher möglichst kurzfristig durch uns vorgenommen werden.

    Was wir für Sie tun können

    Zunächst gilt es die Krise Ihres Fonds zu erkennen und die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Hierfür bieten wir Ihnen fachgerechte Hilfestellungen an.

    Ist die Insolvenz bereits eingetreten, ermitteln wir für Sie in einem ersten Schritt, die für Sie hieraus folgenden Konsequenzen und Haftungsrisiken, damit Sie die Situation richtig einschätzen können. Daneben prüfen wir, welche Möglichkeiten Sie haben, bei Dritten Schadensersatz geltend machen zu können und machen diese Ansprüche für Sie geltend.

    Auch der Umgang mit dem etwaige Haftungsansprüche geltend machenden Insolvenzverwalter ist unser tägliches Geschäft. Neben der Überprüfung und Abwehr der gegen Sie erhobenen Ansprüche verfügen wir über langjährige Erfahrungen bei Verhandlungen mit Insolvenzverwaltern in der gesamten Bundesrepublik und können so auf einen umfangreichen Erfahrungsschatz zurückgreifen, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.