Art und Umfang der Ansprüche sind zudem mannigfaltig. So sind gerade die Verletzung der Insolvenzantragspflichten und die sich hieraus ergebende Haftung nach §§ 64 GmbHG und 92, 93 AktG zu nennen. Gleiches gilt aber auch für Zahlungen an Gesellschafter und Aktionäre in der Krise, die sowohl von der Geschäftsleitung als auch von den Gesellschaftern / Aktionären zurückverlangt werden können.
Die Abwehr derartiger Ansprüche ist für den Betroffenen vielfach nur sehr eingeschränkt möglich. Nicht nur, dass die Rechtsgrundlagen und die einschlägigen Gerichtsentscheidungen häufig kaum bekannt sind, so sind vor allem auch wirtschaftsrechtliche Kenntnisse erforderlich, über die der Einzelne meist nicht verfügt.
Auf dem Gebiet der Haftung von Geschäftsführern und Vorständen bzw. von Gesellschaftern und Aktionären bedarf es daher der Beratung durch einen in dieser Rechtsmaterie ausgebildeten Spezialisten. Die Anwälte unserer Kanzlei weisen durch ihren großen Erfahrungsschatz in derartigen Fällen die erforderlichen Kompetenzen vor. Dadurch, dass wir regelmäßig sowohl auf Seiten des in Anspruch genommenen aber auch auf Seiten unterschiedlicher Insolvenzverwalter gerichtliche und außergerichtliche Vertretungen vornehmen, ist es uns möglich, hinter die Kulissen zu blicken und Sie damit bestmöglich zu vertreten.