Privatinsolvenz von A-Z

Das sollten Sie wissen: Wir erklären die wichtigsten Begriffe rund um die Privatinsolvenz.

Insolvenzantrag (Verbraucher)

Das Privatinsolvenzverfahren wird lediglich auf Ihren Antrag oder einen Gläubigerantrag hin eingeleitet. Der von Ihnen zu stellende Antrag hat zwingend in Form eines amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Die erforderlichen Angaben sind umfangreich. Daneben sind weitere Anträge wie etwa der Restschuldbefreiungsantrag oder der Antrag auf Verfahrenskostenstundung zu stellen. Dies alles übernehmen wir für Sie!

Insolvenzeröffnung

Die Insolvenzeröffnung erfolgt nach Einreichung des zulässigen Insolvenzantrages durch das zuständige Insolvenzgericht. Zugleich wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzeröffnung stellt einen entscheidenden Zeitpunkt für das Verfahren dar. Nicht nur, dass von nun an die Frist bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung läuft, sondern insbesondere dürfen Gläubiger auch nicht mehr gegen Sie vollstrecken. Daneben stellen sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt gegen Sie entstandene Forderungen Insolvenzforderungen dar, die –mit Ausnahme der Forderungen im Sinne des § 302 InsO- von der Restschuldbefreiung umfasst sind.

Pfändbares Einkommen

Die Höhe des pfändbaren und damit an den Insolvenzverwalter abzuführenden Einkommens richtet sich insbesondere nach der Anzahl Ihrer unterhaltsberechtigten Personen. Darüber hinaus erfährt die ausschlaggebende Pfändungstabelle regelmäßige Anpassungen an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Eine Proberechnung können Sie mit unserem Pfändungsrechner durchführen.

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung wird spätestens nach Ablauf von 6 Jahren nach Insolvenzeröffnung erteilt. Es bestehen Möglichkeiten, die Dauer auf 5 oder sogar 3 Jahre zu verkürzen. Ob dies in Ihrem Fall in Betracht kommt, sollten wir in einem persönlichen Gespräch klären. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Sie Ihren Obliegenheiten –wie etwa der Verpflichtung, einer angemessen Tätigkeit nachzugehen bzw. sich um eine solche zu bemühen- im Rahmen des Verfahrens nachgekommen sind.

Überschuldung

Die Überschuldung spielt bei der Insolvenz natürlicher Personen keine Rolle, da sie nicht Insolvenzeröffnungsgrund ist.

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, ihre fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht zum Ausgleich zu bringen. Dies wird bereits bei einer Liquiditätsunterdeckung (Verhältnis von fälligen Verbindlichkeiten zu liquiden Mitteln) von 10% oder mehr angenommen, die nicht binnen 3 Wochen geschlossen werden kann. Die Zahlungsunfähigkeit ist damit Insolvenzeröffnungsgrund.

Ihre Ansprechpartner

Die Rechtsanwälte Dr. Timm Nissen, Joachim Beuck und Martin Beuck (v.l.n.r.)

Spezialisten für Insolvenzrecht: Dr. Timm Nissen und Joachim Beuck

Schreiben Sie uns

    Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht.
    Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an kontakt@inso-experts.de widerrufen.

    Die Vertraulichkeit Ihrer Daten ist für uns selbstverständlich. Bitte beachten Sie auch unsere Datenschutzerklärung.

    In 7 Schritten zur Restschuldbefreiung

    Schnell und zuverlässig
    Der Pfändungsrechner