Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

Erfahren Sie, ob sich für die Sanierung Ihres Unternehmens ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eignet oder gar der Weg eines Schutzschirmverfahrens für Sie eröffnet ist. Profitieren Sie von den Vorteilen dieser Verfahren und sanieren Sie Ihr Unternehmen im wesentlichen in eigener Verantwortung.

Welche Vorteile bietet ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung?

Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und über sie zu verfügen (Eigenverwaltung), wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Die Eigenverwaltung bietet Ihnen somit immense Vorteile im Vergleich zu einem regulären Insolvenzverfahren! Denn entgegen der Bestellung eines Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen übergeht, übernehmen Sie in der Eigenverwaltung selbst die Rolle des Insolvenzverwalters. Zur Überwachung wird Ihnen hierzu ein Sachwalter beiseite gestellt, der die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorgaben der Insolvenzordnung kontrolliert.

Gleichwohl handelt es sich bei der Eigenverwaltung ebenso um ein Insolvenzverfahren, das einen Insolvenzantrag des Schuldners voraussetzt, der zugleich erkennen lassen muss, dass keine Nachteile für die Gläubiger durch die gewählte Verfahrensart entstehen.

Dies setzt fundierte Rechtskenntnisse von den durch die Rechtsprechung entwickelten Maßstäben voraus, die eine Versagung der Eigenverwaltung rechtfertigen. So können bereits die Verfahrensverzögerung, etwa durch eine verspätete Antragstellung oder Fehler bei der Fortführung des Unternehmens in der Eigenverwaltung eine unverzügliche Überleitung des Verfahrens in ein reguläres Insolvenzverfahren rechtfertigen.

„Überlassen Sie den Erfolg der Sanierung daher nicht dem Zufall, sondern wenden Sie sich an unsere Spezialisten!“

Derartige Risiken gilt es von Beginn an zu vermeiden. Wir unterstützen Sie sowohl bei der speziellen Antragstellung der Eigenverwaltung als auch bei der insolvenzrechtlichen Beratung im weiteren Verfahrensverlauf, damit Ihnen keine Fehler unterlaufen, die die Sanierung Ihres Unternehmens gefährden!

Ihre Ansprechpartner

Die Rechtsanwälte Dr. Timm Nissen, Joachim Beuck und Martin Beuck (v.l.n.r.)

Spezialisten für Insolvenzrecht: Dr. Timm Nissen und Joachim Beuck

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    Was ist das Schutzschirmverfahren?

    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – nicht hingegen bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit – eröffnet Ihnen die Insolvenzordnung seit Einführung des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) den Zugang zum sogenannten Schutzschirmverfahren. Das Schutzschirmverfahren gem. § 270 b InsO bietet Ihnen die Chance, im Schutz „eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung“ einen Sanierungsplan zu erstellen, der Grundlage für einen Vergleich mit den Gläubigern außerhalb oder innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens sein soll.

    Das Schutzschirmverfahren ist dabei eine Unterart bzw. Variante der Eigenverwaltung. Ebenso wie das Eigenverwaltungsverfahren will auch das Schutzschirmverfahren einen Anreiz für eine frühzeitige Einleitung des Insolvenzverfahrens setzen. Das Schutzschirmverfahren schafft somit einen begrenzten Zeitraum (bis zu drei Monate), in dem ein Sanierungskonzept ausgearbeitet werden kann, bis das Insolvenzgericht über den Eröffnungsantrag entscheidet. In dieser Zeit müssen Sie nicht befürchten, dass der Geschäftsbetrieb durch Vollstreckungen oder die Verwertung von Sicherheiten durch Gläubiger, die der Sanierung ablehnend gegenüberstehen, zum Erliegen gebracht wird oder aber schlimmer noch, Sie die Kontrolle über Ihr Vermögen verlieren.

    „Schützen Sie das Vermögen Ihres Unternehmens!“

    Gegenüber dem regulären Insolvenzverfahren bietet das Schutzschirmverfahren zudem eine größere Planungssicherheit, denn Sie sind in die Auswahl des Sachwalters nicht nur einbezogen, sondern das Gericht darf von Ihrem Vorschlag nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit abweichen.

    Welche Risiken sind mit dem Schutzschirmverfahren verbunden?

    Das Schutzschirmverfahren bietet neben seinen vielen Vorteilen aber auch Risiken gegenüber dem Eigenverwaltungsverfahren. Insbesondere der enge Zeitkorridor und die Frage, ob das Gericht die für das Schutzschirmverfahren erforderliche Bescheinigung nach § 270b als ausreichend anerkennt bzw. den vom Schuldner „mitgebrachten“ vorläufigen Sachwalter bestellt, sind meistens offen.

    Gleichwohl zeigt unsere langjährige Erfahrung, dass ein konzeptionell präzise ausgearbeitetes und bereits strukturiert eingeleitetes Schutzschirmverfahren Garant für eine erfolgreiche Sanierung Ihres Unternehmens sein kann. Die hochspezialisierte Ausrichtung unserer Kanzlei bietet Ihnen hierzu die erforderliche Unterstützung, um unter dem Schutz des § 270b-Verfahrens Ihr Unternehmen nachhaltig zu sanieren.

    Zögern Sie also nicht und sprechen uns an!

    Ermittlung von Insolvenzgründen

    Bescheinigung nach §270b