Unternehmenskrisen von A-Z

Das sollten Sie wissen: Wir erklären die wichtigsten Begriffe rund um die Unternehmenskrise.

Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung ermöglicht es Ihnen, Ihr Unternehmen selbst durch die Insolvenz zu führen. Dabei werden Sie durch einen vom Gericht bestellten Sachwalter überwacht. Gleichwohl gelten auch für Sie dieselben Regularien der Insolvenzordnung, wie sie in einem regulären Insolvenzverfahren gelten. Dies setzt vertiefte insolvenzrechtliche Kenntnisse voraus, bei denen wir Ihnen gerne unsere Hilfestellung anbieten. Denn ein Verstoß gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung führt zur Überleitung des Eigenverwaltungsverfahrens in ein reguläres Insolvenzverfahren und kann Haftungsfolgen auslösen.

ESUG

Das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 01.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem ESUG sollen insbesondere das Insolvenzplanverfahren und die Eigenverwaltung gestärkt werden. Dazu wurde wiederum das sogenannte Schutzschirmverfahren eingeführt. Das Schutzschirmverfahren schützt den Schuldner für eine festgelegte Zeitdauer u. A. gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger.

Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung dient der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung und ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, schuldnerische Vermögensverfügungen vor Verfahrenseröffnung unter bestimmten Voraussetzungen rückabzuwickeln, sofern die Gläubiger hierdurch benachteiligt wurden.

Insolvenzantrag

Der Insolvenzantrag leitet das Insolvenzverfahren ein. Es kommt sowohl ein Eigenantrag als auch ein Fremdantrag eines Gläubigers in Betracht. Der Insolvenzantrag ist formlos möglich, hat jedoch verschiedene in der Insolvenzordnung näher spezifizierte Pflichtangaben zu enthalten. Gleichzeitig sollten Angaben zur Verfahrensart (Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung) und deren Begründung enthalten sein.

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan ist ein besonderes Sanierungselement in der Insolvenz, durch den mit den Gläubigern eine im Wesentlichen individuelle Regelung abweichend vom Regelinsolvenzverfahren getroffen werden kann, um das Unternehmen zu sanieren. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und lassen sogar Mehrheitsentscheidungen zulasten überstimmter Gläubiger zu.

Insolvenzverschleppung / Haftung

Beantragt der Geschäftsführer oder der Vorstand einer juristischen Person trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht spätestens binnen drei Wochen nach deren Eintritt die Insolvenz, gilt diese als verschleppt. Die Insolvenzverschleppung kann massive straf- und zivilrechtlichen Haftungsfolgen für die Verantwortlichen nach sich ziehen.

Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren ist eine Unterart des Eigenverwaltungsverfahrens. Ein hierauf gerichteter Antrag kommt nur dann in Betracht, wenn die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. Ferner ist hierüber eine Bescheinigung eines unabhängigen und in Insolvenzsachen erfahren Spezialisten vorzulegen, in der ebenfalls eine überwiegende Sanierungschance des Unternehmens testiert wird. Das Schutzschirmverfahren ermöglicht Ihnen insbesondere die Auswahl des vom Gericht zu bestellenden Sachwalters nachhaltig zu beeinflussen.

Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Ergibt eine mittelfristige Liquiditätsprognose nach Feststellung der rechnerischen Überschuldung, dass der Schuldner nicht mehr in der Lage sein wird, seine fälligen Verbindlichkeiten zahlen zu können, entfällt die positive Fortführungsprognose und Überschuldung ist anzunehmen.

Vorläufiges Insolvenzverfahren

Gerade für Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb wird das Insolvenzgericht nach Insolvenzantragstellung zunächst ein vorläufiges Insolvenzverfahren einleiten, bis über die Verfahrenseröffnung entschieden wird. Das vorläufige Insolvenzverfahren hat eine Dauer von regelmäßig bis zu drei Monaten und ist vielfach abhängig vom Umfang der Insolvenzgeldansprüche der Arbeitnehmer. Das vorläufige Insolvenzverfahren dient bis zur Verfahrenseröffnung der Massesicherung im Interesse der Gläubiger. Dabei kann das vorläufige Insolvenzverfahren sowohl im Regelinsolvenzverfahren (dann wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt) als auch im Eigenverwaltungs-/Schutzschirmverfahren (dann wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt) angeordnet werden.

Zahlungsunfähigkeit

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dann, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht, die nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen geschlossen werden kann, regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen. Dabei sind die fälligen Verbindlichkeiten den liquiden Mittel gegenüber zu stellen. Liegt die Liquiditätslücke oberhalb von 10 %, soll eine Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht vorliegen, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke zwar erst mehr als drei Wochen später, aber in absehbarer Zeit vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

Ihre Ansprechpartner

Die Rechtsanwälte Dr. Timm Nissen, Joachim Beuck und Martin Beuck (v.l.n.r.)

Spezialisten für Insolvenzrecht: Dr. Timm Nissen und Joachim Beuck

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