Haftung und Insolvenzanfechtung
Im Zuge des Insolvenzverfahrens werden regelmäßig Haftungsansprüche gegenüber der Geschäftsleitung durch den Insolvenzverwalter aufgedeckt und sog. Insolvenzanfechtungsansprüche durch diesen ermittelt. Während in der vorinsolvenzlichen Beratung versucht wird, derartige Ansprüche in einem späteren Insolvenzverfahren zu verhindern, geht es nach Insolvenzeröffnung vielmehr darum, eine entsprechende Inanspruchnahme abzuwehren.
Die Anspruchsvoraussetzungen der diversen Haftungs- und Anfechtungsnormen sind in den vergangenen Jahren massiv durch die Rechtsprechung weiterentwickelt worden, und setzen daher in ihrer Anwendung fundiertes Spezialwissen voraus, um eine effektive Abwehr zu gewährleisten.
Da die rechtlichen Grundlagen für den Betroffenen häufig jedoch kaum nachvollziehbar erscheinen, sollten Sie im Falle Ihrer Inanspruchnahme zwingend rechtlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis zeigt sich vielfach, dass die vom Anspruchsteller zugrunde gelegten Sachverhalte unvollständig ermittelt wurden oder sich eine andere Auslegung in Ihrem Fall gebietet, und so eine Haftung verhindert werden kann.
Unsere hochspezialisierten Fachanwälte beraten und vertreten Sie hierbei gerne und stehen Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite.
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Die Rechtsanwälte Dr. Timm Nissen, Joachim Beuck und Martin Beuck (v.l.n.r.)
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