Insbesondere ist die in § 15a InsO normierte Insolvenzantragspflicht zu nennen. Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.
Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung kann zu massiven zivilrechtlichen Haftungsfolgen für die Geschäftsleitung persönlich führen. Auch strafrechtliche Risiken sind hiermit verbunden. Nebengesetze wie die Abgabenordnung oder das BGB – etwa im Zusammenspiel mit nicht abgeführten Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung – sehen weitere Sanktionen vor.
„Überlassen Sie derartige Risiken nicht dem Zufall, sondern sprechen Sie uns an!“
Die vorinsolvenzliche Beratung ist mithin zwingende Voraussetzung innerhalb der Krise, um Haftungsfolgen zu vermeiden. Entscheidend ist – und dies zeigt unsere langjährige Praxis –, dass so frühzeitig wie möglich professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird, da vielfach bereits Insolvenzantragsfristen überschritten sind und sich so bereits Schäden realisiert haben, die sich von Tag zu Tag vertiefen. Dies sollten Sie dringend vermeiden. Lassen Sie sich umfassend von unseren Spezialisten über die Risiken informieren. Zögern Sie also nicht und sprechen uns an!