Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Damit einhergehend ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung des schuldnerischen Vermögens berechtigt. Während aussonderungsberechtigte Gläubiger geltend machen können, dass Gegenstände, die sich im Besitz des Schuldners befinden, nicht zur Insolvenzmasse gehören und daher vom Insolvenzverwalter herauszugeben sind, ist dieser hingegen berechtigt, Gegenstände an denen Sicherungsrechte (Absonderungsrechte) bestehen, zu verwerten.
Da mit Insolvenzereignis der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung gilt, hat der Insolvenzverwalter zudem Bestand und Insolvenzfestigkeit der durch Dritte geltend gemachten Rechte am schuldnerischen Vermögen zu prüfen.
Vermögensgegenstände, die vorinsolvenzlich an Gläubiger, Gesellschafter oder Dritte übereignet oder diesen als Sicherheit bestellt wurden, stehen dabei unter besonderer Beobachtung. Ist der Übereignungsakt oder die Sicherheitenbestellung unwirksam oder gar nach den Vorschriften der §§ 129 ff. InsO anfechtbar, so entwickeln sich hieraus regelmäßig langjährige Auseinandersetzungen über die Berechtigung an den betroffenen Vermögensgegenständen.