Restschuldbefreiung jetzt schon nach drei Jahren!

Am 17.12.2020 wurde das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet.

Überschuldete Unternehmen und Verbraucher sollen schneller aus der Insolvenz herauskommen. Laut Bundesregierung ist die angestrebte Neuregelung Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts. Gerade mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen Schuldner schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang erhalten.

Das Gesetz sieht in erster Linie vor, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung werden Schuldner von ihren Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit. Dies soll ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang geben.

Die Neuregelung gilt dabei bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Insolvenzverfahren. Sogar für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden, gilt eine Übergangsregelung, die die Verfahren verkürzen kann. Der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren, der für eine Befreiung von der Restschuld erforderlich ist, wird hiernach um so viele volle Monate verkürzt, wie seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen sind. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erreichen.

Auch insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten ab sofort mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen. Gleichzeitig werden die bislang sehr langen Löschungsfristen bei SCHUFA und Co. deutlich verkürzt. Allerdings verlängert sich demgegenüber die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren: Sie wird von zehn auf elf Jahre erhöht. Das zweite Verfahren unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren.

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