Betriebsfortführung in der Insolvenz.

Sobald die Insolvenz beantragt ist, stellt sich – unabhängig davon, welche Verfahrensart (Eigenverwaltungsverfahren, Schutzschirmverfahren oder Regelinsolvenzverfahren) gewählt wurde – die Frage, auf welche Art die Betriebsfortführung in der Insolvenz erfolgen soll.

Im regulären Insolvenzverfahren wird die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter vorgenommen, der sich zur Erledigung des operativen Tagesgeschäfts der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter des insolventen Unternehmens bedient. Hingegen setzen das Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren voraus, dass die Geschäftsleitung die Gewähr dafür bietet, die insolvenzbedingten Besonderheiten des Verfahrens zu beachten und das Unternehmen selbst durch die Insolvenz zu lenken.

Es müssen etwa der professionelle Umgang mit Sicherungsrechten, die Abwicklung von Altforderungen sowie die Bearbeitung insolvenzbedingter Arbeitnehmerangelegenheiten (etwa die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes) durch die Geschäftsleitung sichergestellt werden. Da ein derartiges Know-How naturgemäß nicht vorhanden ist, ist es zwingend erforderlich, auf fachlich geschulte Spezialisten zurückzugreifen.

Unsere anwaltliche Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass wir in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren sowohl als Insolvenzverwalter bzw. dessen Berater als auch auf Seiten der Geschäftsführung erfolgreich Unternehmen durch die Krise geführt haben.

Die Kenntnis der jeweiligen Verfahrensspezifika ist dabei dringend notwendig. Ob Sie als Geschäftsleiter im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens rechtliche Beratung bei der Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter benötigen, oder aber ob das Unternehmen im Zuge eines Eigenverwaltungs-/ Schutzschirmverfahrens durch Sie fortzuführen ist:

„Wir begleiten Sie als Krisenmanager bei der Bewältigung der insolvenzbedingten Fragestellungen im Rahmen der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren!“

So helfen wir Ihnen bei Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens:

Insolvenzpläne

Maßgeschneiderter Sanierungsvertrag mit den Gläubigern, um den Betrieb unter Erhalt des Rechtsträgers entschuldet in die Zukunft zu führen.

Übertragende Sanierung

Erfolgreicher Neuanfang durch den Verkauf der gesunden Betriebsteile auf einen neuen Rechtsträger bei vollständiger Entlastung von Altverbindlichkeiten.

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